VERKEHRSSICHERUNG BEI SCHNEE UND EIS

 

 

Der erste Schnee ist jedes Jahr etwas ganz Besonderes. Doch so schön er auch anzusehen ist, bringt er zusätzlich Arbeit und Unannehmlichkeiten mit sich. Die Verkehrssicherungspflicht in Deutschland schreibt Mietern und Vermietern vor, einer gesetzlichen Pflicht zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege nachzukommen. Bei Gehwegen, die der Öffentlichkeit obliegen, muss die Gemeinde ihrer Pflicht zur Verkehrssicherung und damit der Räumung von Schnee und der Beseitigung von Eisglätte entsprechen. Doch was passiert, wenn diese gesetzliche Vorschrift vernachlässig wird?

Der Verkehrssicherung als Mieter oder Vermieter trotzen

Grundsätzlich sind Vermieter dazu verpflichtet, Gehwege von Schnee und Eisglätte zu befreien. Streuen und Schnee schaufeln gehört damit zu den Winterpflichten des Hausbesitzers. Viele Vermieter übertragen die Räum- und Streupflicht ihrem Mieter – in diesen Fällen findet sich ein jeweiliger Passus in der Hausordnung oder im Mietvertrag. Oft bildet sich besonders über Nacht Glatteis. So mancher Mieter oder Vermieter denkt sich in den frühen Morgenstunden vermutlich, dass er die gemütlichen vier Wände dem morgendlichen Schneeschaufeln vorzieht. Welche Konsequenzen kann es nach sich ziehen, wenn die Verkehrssicherungspflicht nicht eingehalten wird? Bei aller Ungemütlichkeit sollten Vermieter oder Mieter ihrer Pflicht entsprechen: Kommen sie der Schneeräumung nicht nach, kann es zu einer rechtlichen Abmahnung kommen. Sollte stattdessen ein Winterdienst gerufen werden müssen um die Sicherheit auf den Wegen und Zufahrten zu gewährleisten, können jene anfallenden Kosten auf den Verantwortlichen übertragen werden. Kommt es zu einem Sturz von Passanten, weil Gehwege nicht geräumt und bestreut waren, können Vermieter oder Mieter zu einer Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt werden.

Der Verkehrssicherungspflicht vorschriftsmäßig nachkommen

In der Regel müssen Wege zwischen 7 und 20 Uhr geräumt und von Eisglätte befreit werden. Dies kann aber im Einzelfall abweichen: sollte über Nacht mit Eisbildung zu rechnen sein, muss unter Umständen auch vorbeugend gestreut werden. Welches Mittel zum Streuen eingesetzt wird, bleibt dem Verantwortlichen überlassen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Split, Sand oder Granulat zur Beseitigung der Eisesglätte ausreichen. Wird vom Mieter oder Vermieter ein aggressives Salz verwendet, kann er bei Folgeschäden (z.B. am angrenzenden Grundstück des Nachbarn) jedoch rechtlich nicht belangt werden.

Professionelle Winterdienste entlasten zuverlässig

Wer einen Winterdienst beauftragt, kann morgens in seiner behaglichen Wohnung bleiben, während der Fachmann eine professionelle Schnee- und Eisbeseitigung durchführt. Gerade bei unvorhergesehenen Wintereinbrüchen ist dieser Service stark nachgefragt. Professionelle Winterdienste werden auch für Parkplätze, Wohnstraßen, Schulwege, Bahnhöfe und allgemeine Freiflächen – sowohl von Privatpersonen als auch von Gewerbekunden gerne in Anspruch genommen. Im Schadensfall wird zumeist die Haftung vom Winterdienst übernommen.

Fazit:

  • Mieter und Vermieter – egal ob privat oder gewerblich – sind gemäß der Verkehrssicherungspflicht in Deutschland zur Räumung von Schnee und zur Beseitigung von Eisglätte verpflichtet.
  • Das jeweilige Mittel zum Streuen darf vom Verantwortlichen gewählt werden. Aggressives Salz sollte jedoch nur bei starkem Gefälle herangezogen werden.
  • Bei Vernachlässigung der Pflicht können Kosten und rechtliche Konsequenzen ins Haus stehen.
  • Um entspannt die kalte Jahreszeit zu genießen, empfiehlt es sich, einen professionellen Winterdienst zu engagieren.