WIE SIE TROTZ LAUB DIE VERKEHRSSICHERUNG AUF GEHWEGEN GEWÄHRLEISTEN

 

 

Jedes Jahr im Frühherbst ist es soweit: die Blätter beginnen sich zu verfärben und fallen von den Bäumen. Dann beginnt die Arbeit für Gemeinde, Mieter oder Vermieter, denn die Pflicht zur Verkehrssicherung betrifft nicht nur den Winter: nasses Laub, das sich bevorzugt im Herbst auf den Gehwegen sammelt und eine Rutschgefahr für Passanten nach sich zieht, sollte nach Ansicht der deutschen Gerichte (Urteil vom 22.02.2008 – Aktenzeichen: 14 O 742/07) regelmäßig geräumt werden. In den Rinnstein oder auf die Straße darf es nicht gefegt werden. Das Laub sollte zusammengefegt und im Anschluss auf den Kompost gebracht oder in die Biotonne geworfen werden. Wege, Einfahrten und Straßen mit dichtem Baumbestand sollten öfter gefegt werden.

Streitfälle rund ums Laub auf Wegen

So schön die herbstlichen Farben des herabfallenden Laubes auch sind – das Herbstlaub der Bäume sorgt in vielen Fällen für Ärger. Meist sind es gestürzte Passanten, die den Verantwortlichen zur Rechenschaft für ihren Sturz ziehen wollen wenn ihres Erachtens der Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen wurde. Kommt es beim Sturz zur ernsthaften Verletzung ist der Ärger groß. In der Regel sind die Gemeinden, Mieter oder Liegenschaftseigentümer der angrenzenden Grundstücke dafür zuständig, zu fegen und das Laub zu beseitigen. Doch Passanten müssen auch Vorsicht und Eigenverantwortung an den Tag legen: unvorsichtige Fußgänger können nicht immer mit Schadenersatz durch den Verantwortlichen rechnen. Denn diese müssen lauf Gesetz nicht jeden Tag mit dem „Besen bei Fuß“ stehen und permanent kehren – so eine gerichtliche Entscheidung des Landgerichtes Coburg vom 22.Februar 2008 (AZ: 14 O 742/07). Wer seine herbstlichen Tage lieber zuhause verbringt, kann einen professionellen Laubentfernungsdienst engagieren. Auf Laubentfernung spezialisierte Dienste wissen, wie sie Laub fachgerecht kehren und entsorgen.

Laub auf der Wiese

Auf dem Rasen einer gepflegten Gartenanlage hat das liegengebliebene Laub zwar mit der Verkehrssicherungspflicht nichts zu tun, aber es sollte dennoch nicht zu lange liegen bleiben: das Laub pappt zu einer luftundurchlässigen Schichte zusammen und führt unter Umständen zu Fäulnis. Auf Freiflächen empfiehlt es sich dennoch, das Laub nicht zur Gänze zu entfernen, da es zahlreichen Tieren und nützlichen Insekten als Unterschlupf dient. Außerdem bietet das Laub vielen Pflanzen einen hervorragenden Schutz vor bevorstehendem Frost und winterlichen Temperaturen. Bei der Entfernung des Laubes sollte nur mit einem Laubrechen vorgegangen werden. Von Laubsaugern ist gänzlich abzuraten: sie saugen sämtliche Nützlinge, wie Spinnen und Käfer mit ein, was zum Tod der Kleintiere führt. Zusätzlich werden wertvolle Pflanzensamen miteingesogen. Aus diesem Grund werden Laubsauger vielerorts stark kritisiert und reglementiert. Zusammengefegtes Laub kann zum Schutz der Beete und Wurzeln vor den winterlichen Temperaturen verwendet werden.

Fazit:

  • Gehwege sind laut Verkehrssicherungspflicht regelmäßig von Laub zu entfernen.
  • Die Pflicht zur Entfernung des Laubes tragen die Gemeinden, Vermieter oder Mieter
  • Diese Regelung besagt nicht, dass täglich oder permanent gekehrt werden muss.
  • Gestürzte und verletzte Fußgänger können nicht in jedem Falle mit Schadenersatz rechnen: Sobald die Blätter von den Bäumen fallen haben auch Fußgänger mit einer erhöhten Rutschgefahr zu rechnen.
  • Professionelle Laubentfernungsdienste entlasten bei der Laubentfernung und beseitigen das Laub fachmännisch sowie umweltgerecht.